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Sie sind hier: Für Franchise-Geber - Franchise-Geber Service - Pohls Praxis-Kommentar 07.09.2010
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Marktanteil und rechtliche Auswirkungen im Franchise-Recht

In meinem letzten Beitrag habe ich über mögliche Änderungen berichtet, die sich aufgrund des Auslaufens einer europarechtlichen Verordnung zum 31.5.2010, und zwar der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsbindungen (kurz „Vertikal-GVO“) ergeben könnten. Seit dem letzten Beitrag, wurde nunmehr ein zweiter Entwurf zur geplanten Vertikal-GVO, die ab dem 1.6.2010 gelten soll, veröffentlicht. Zum ersten Entwurf folgten zahlreiche Stellungnahmen, welche unter anderem auch auf den sich für die Marktteilnehmer negativ geänderten Marktanteil bezogen. Im zweitenEntwurf wurden die Stellungnahmen berücksichtigt und im Hinblick auf den Marktanteil hat sich für Franchise-Systeme eine wesentliche Verbesserung ergeben.

Zunächst fragen Sie sich als Franchise-Geber vielleicht, inwiefern ist die Vertikal-GVO für Franchise-Systeme relevant? Grundsätzlich sind Wettbewerbsbeschränkungen, die sich auch in Franchise-Verträgen finden, unzulässig. Dazu gehören beispielsweise Bezugsverpflichtungen. Erfüllen die Marktteilnehmer jedoch die Voraussetzungen nach der Vertikal-GVO, dann sind diese „freigestellt“, also zulässig. Einer der Grundvoraussetzungen ist es, dass ein Marktteilnehmer einen gewissen Marktanteil am „relevanten Markt“ nicht überschreiten darf.

Derzeit wird nach der noch geltenden Vertikal-GVO, die am 31.5.2010 ausläuft, grundsätzlich nur auf den Marktanteil des Franchise-Gebers, nicht jedoch auf den des Franchise-Nehmers abgestellt. Im Entwurf der neuen Vertikal-GVO vom Juli 2010 war geplant, dass auch der Markt des Franchise-Nehmers die Marktanteilsschwelle von 30 % nicht überschreiten dürfe. Dies wäre jedoch bei manchen Franchise-Nehmern leicht zu erreichen gewesen.

Nach dem derzeit vorliegenden Entwurf (Januar 2010), der ggf. im April bereits verabschiedet wird, hat die Kommission auf die Stellungnahmen zur Marktanteilsschwelle reagiert.

Es wurde zwar nicht die Höhe des Schwellenwertes (30 %) geändert. Vielmehr ist im Hinblick auf dem relevanten Markt, an dem sich der Schwellenwert orientiert, eine Änderung erfolgt. Nunmehr wurde der relevante Markt erweitert, sodass die Schwelle voraussichtlich nicht so schnell erreicht werden kann.Da der Entwurf sich jedoch ggf. immer noch ändern kann, werde ich Sie, sobald die Vertikal-GVO verabschiedet wurde, endgültig darüber informieren, welche Entscheidung die Kommission nun getroffen hat.

Einen erfolgreichen Tag wünscht Ihnen Ihre

Amelie Pohl

 



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