Kartellrechtliche Änderungen im Franchise-Recht
Wie Sie als Franchiser vielleicht bereits gehört haben, kommt auf Franchise-Verträge eine neue EU-Kartellrechtliche Verordnung zu.
Franchise-Verträge unterliegen nicht nur dem nationalen, sondern auch dem europäischen Kartellrecht, auch wenn sie nur innerhalb einem EU-Land abgeschlossen werden.
Grundsätzlich heißt es, dass „Vereinbarungen oder sonstige aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, diese mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind“. Die für Franchise-Verträge maßgebliche Gruppenfreistellungsverordnung („Vertikal-GVO“) lässt bestimmte Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen zu, und stellt damit etwaige „abgestimmte Verhaltenweisen“ vom Kartellverbot frei.
Die EU-Kommission hat vor 10 Jahren diese Verordnung (kurz „Vertikal-GVO alt“) erlassen, welche nunmehr zum 31.5.2010 ausläuft. Der Entwurf für die ab dem 1.6.2010 geltende Verordnung liegt bereits vor. Eine Verabschiedung des Entwurfs ist voraussichtlich um Ostern zu erwarten.
Franchise-Verträge, die ab dem 1.6.2010 abgeschlossen werden, müssen auf die dann geltenden Bestimmungen der Vertikal-GVO neu angepasst werden.
Verstößt eine Bestimmung gegen eine absolut verpönte Klausel (sog. „Kernbeschränkungen“), dann kann dies zur Gesamtnichtigkeit des Franchise-Vertrages führen. Dabei hat der Franchise-Geber selbst zu beurteilen, ob eine Vertragsklausel einen derartigen Kartellrechtsverstoß verursacht.
Eine der zur Zeit am meisten diskutierten Änderungen ist die Marktanteilsschwelle. Danach hatte bisher nur der Franchise-Geber an seinem relevanten Markt (in örtlicher und sachlicher Hinsicht) einen Anteil von 30 % nicht überschreiten dürfen. Auf den Marktanteil des einzelnen Franchise-Nehmers wurde dabei nicht abgestellt.
Zukünftig soll jedoch auch der Markt des Franchise-Nehmers die Marktanteilsschwelle von 30 % nicht überschreiten dürfen. Insofern muss jeder einzelne Franchise-Nehmer dahingehend untersucht werden, ob dieser innerhalb seines Gebietes einen Marktanteil von über 30 % hat oder nicht. Liegt der Marktanteil über 30 %, dann ist der Franchise-Vertrag nicht von der Vertikal-GVO freigestellt.
Achten Sie somit zukünftig bei jedem Franchise-Nehmer auf den jeweiligen Marktanteil, wobei gerade die Eruierung des relevanten Markts dabei ein wesentliches Element ist.
Einen erfolgreichen Tag wünscht Ihnen Ihre
Amelie Pohl